Darf eine Arztpraxis werben? Was das Medizinalberufegesetz erlaubt

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Darf eine Arztpraxis werben? Was das Medizinalberufegesetz erlaubt

Die kurze Antwort

Ja. Das Medizinalberufegesetz verbietet Ärztinnen und Ärzten Werbung nicht, es begrenzt sie: Sie muss objektiv sein, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein. Sprechzeiten, Fachgebiete, Abläufe und Kosten erklären ist erlaubt. Heilversprechen, Superlative und Vergleiche sind es nicht.

Stand der Rechtslage: 9. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Die Standesordnung der FMH und die Praxis Ihrer kantonalen Ärztegesellschaft konkretisieren die Regel; die Beurteilung im Einzelfall bleibt dort.

Die Frage kommt in fast jedem ersten Gespräch mit einer Praxis: «Wir dürfen doch gar nicht werben, oder?» Meist steckt eine Erfahrung dahinter, ein Kollege, der eine Rüge bekommen hat, oder ein Werbebrief, der als aufdringlich galt. Und meist führt die Vorsicht zu einer Website, die aus einer Adresse, einer Fachgebietsliste und einem Lebenslauf besteht. Für die Person, die abends einen Hausarzt sucht, beantwortet das nichts.

Wir haben die Stelle im Gesetz gelesen, um die es geht. Sie ist kurz.

Was das Gesetz sagt

Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, kurz MedBG (SR 811.11), zählt in Artikel 40 die Berufspflichten auf. Buchstabe d lautet wörtlich:

«Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.»

Art. 40 Bst. d MedBG, gelesen auf fedlex.admin.ch am 9. September 2026

Drei Dinge fallen auf. Erstens: Der Satz beginnt mit «Sie machen … Werbung», nicht mit «Sie machen keine». Werbung ist vorausgesetzt. Zweitens: Die Grenze ist inhaltlich, nicht formal. Es steht nichts von Website, Inserat oder Social Media; es steht, wie die Werbung sein muss. Drittens: Vier Anforderungen, die sich prüfen lassen, jede für sich.

Die vier Anforderungen, an einer Praxis-Website durchgespielt

Objektiv

Lässt es sich nachprüfen?

«Sprechstunde Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr»: ja. «Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH»: ja. «Die modernste Praxis der Region»: nein, das misst niemand. Objektiv heisst nicht langweilig, es heisst überprüfbar.

Öffentliches Bedürfnis

Will das jemand wissen?

Ob Sie neue Patientinnen aufnehmen, wo man parkt, was ein Erstgespräch kostet, welche Sprachen gesprochen werden: alles Fragen, die tatsächlich gestellt werden. Ein Imagefilm mit Drohnenflug über das Dach erfüllt kein Bedürfnis ausser dem eigenen.

Nicht irreführend

Stimmt es, und stimmt der Eindruck?

Ein Stockfoto eines lächelnden Modells im Kittel ist nicht gelogen, erweckt aber den Eindruck, das sei Ihr Team. Patientenstimmen mit Behandlungserfolg erwecken den Eindruck, das Ergebnis sei typisch. Beides lassen wir weg.

Nicht aufdringlich

Drängt es?

Pop-ups, Countdown, «Nur noch drei Termine diese Woche», Rabattaktionen: aufdringlich. Eine ruhige Seite, die wartet, bis jemand sie braucht, ist das Gegenteil.

Was daraus folgt: Erklären statt anpreisen

Die gute Nachricht für jede Praxis: Genau die Inhalte, die das Gesetz erlaubt, sind die, die gesucht werden. Wer erklärt, wie eine Vorsorgeuntersuchung abläuft, was mitzubringen ist und wie lange sie dauert, wirbt objektiv, erfüllt ein Bedürfnis und drängt niemanden. Dieselbe Seite ist es, die Google und die KI-Antwortsysteme zitieren, weil sie eine Frage beantwortet.

Wer dagegen «ganzheitlich», «modernst», «auf höchstem Niveau» schreibt, verletzt nicht nur die erste Anforderung; er schreibt auch das, was auf jeder zweiten Praxis-Website steht und deshalb niemanden mehr erreicht.

Wo die Standesordnung dazukommt

Die Standesordnung der FMH konkretisiert die Berufspflichten für ihre Mitglieder, auch zur Information und Werbung. Wir zitieren sie hier bewusst nicht mit Artikelnummer, weil wir sie für diesen Beitrag nicht im Volltext gelesen haben; das holen wir nach, und bis dahin gilt: Lesen Sie den Abschnitt zur Werbung einmal selbst, bevor Ihre Website live geht. Er ist kürzer, als man denkt. Die kantonale Ärztegesellschaft ist die Stelle, die im Zweifel beurteilt.

Drei Dinge, die wir auf Praxis-Websites nicht bauen

  • Patientenstimmen mit Behandlungserfolg. Google-Bewertungen dürfen Sie mit Anzahl verlinken; sie liegen öffentlich vor. Auf die Website holen wir keine Zitate, die einen Verlauf beschreiben.
  • Vorher-Nachher. Gilt besonders für Zahnmedizin und Dermatologie. Was ein Bild verspricht, kann kein Text zurücknehmen.
  • Aktionen. Ein Rabatt auf eine Behandlung ist in der Medizin eine Einladung zur Überversorgung und für die meisten Ärztegesellschaften ein Reizwort.

Was wir zugeben: Die Grenze zwischen «erklären» und «anpreisen» ist im Einzelfall nicht immer scharf. Wenn wir unsicher sind, streichen wir. Eine Zeile weniger hat noch keine Praxis geschadet; eine Rüge schon.

Wie eine Praxis-Website aussieht, die innerhalb dieser Grenzen trotzdem gefunden wird, steht auf Website für Ärzte, Praxen und Spitäler. Die Pflichtinhalte im Einzelnen: Was eine Schweizer Arztpraxis-Website haben muss.

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